Die Sekretätin eines Rechtsanwaltes speicherte ein Schreiben (es ging um einen anderen Anwalt) an die Rechtswaltskammer mit “RA Hirni.doc” ab, das Schreiben enthielt diesen Dateinamen mit Speicherort.
Unter anderem deswegen erteilte die Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt eine Rüge.
Die Ausführungen vom betroffenen Rechtsanwalt dazu (und seine Auffassung über die Beschwerdeabtleiung der RAK sind sehr lesenswert.
Zitat:
Was Sie gegen den von meiner Mitarbeiterin vergebenen Dateinamen haben, kann ich nicht nachvollziehen. Sie haben nicht das Recht, auf die Vergabe von Dateinamen beziehungsweise Dateibezeichnungen Einfluß zu nehmen.
Mit keinem einzigen Wort wurde der Anwalt aus Hamburg als Hirni tituliert. Das ist nur Ihre eigene Interpretation, um eine Rüge absetzen zu können. Die Datei auf der Festplatte hat die Bezeichnung Hirni erhalten: außerdem ist der auf dem Schreiben aufgedruckte Datenpfad mit einer extrem kleinen Schrift, die kaum lesbar ist, in der Fußzeile ganz unten im Schriftsatz versteckt. Es gab für mich überhaupt keine Veranlassung, den im Sekretariat vergebenen Dateinamen nachzuprüfen.Was ist denn Ihrer Meinung nach an Hirni so dramatisch ?
Hirni kann alles bedeuten, von dumm bis superschlau; wo ist das Problem.
Der Anwalt aus Hamburg hat jedenfalls den im Sekretariat vergebenen Dateinamen auf sich selbst bezogen.
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/presse/Einspruchsbegruendung-Ruege.pdf
gefunden bei http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/