Polizist daf als „Oberförster“ tituliert werden

25. September 2008

Nach einem Beschluss (Aktenzeichen:

412 Ds) 2 Ju Js 186/08 (74/08) Jug, 412 Ds 74/08 Jug) des AG Tiergarten  vom

26.05.2008 , darf man einen Polizisten einen „Oberförster“ nennen.

 

Damit hatte der Angeklagte den Polizisten  (der als Anhalteposten bei einer Verkehrskontrolle tätig war) mit dem Ausruf  „Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!“. wahrscheinlich nicht mal „degradiert“ denn die Amtsbezeichnung „Oberförster“ kann nur jemand tragen der mind. 6 Jahre im gehobenen Dienst tätig ist.

 

Die Staatsanwaltschaft, die die ihr übermittelten Zweifel des Gerichts an der Strafbarkeit in der vom Angeschuldigten getätigten Äußerung unverständlich fand („nicht ansatzweise nachvollziehbar“), hat in ihrer Rückäußerung betont, nicht die Titulierung als „Oberförster“ allein stehe in Rede sondern die gesamte Äußerung „Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!“ sei eine strafbare Äußerung der Missachtung. Leider hat die Staatsanwaltschaft versäumt dem Gericht mitzuteilen, inwiefern die Bezugnahme auf den Wald bzw. die Richtung, in der dieser gelegen sei, der für sich nicht ehrverletzenden Äußerung des Angeschuldigten (s. dazu die vorstehenden Ausführungen) ehrverletzenden Charakter sollte verleihen können.

 

Also: Eine Beleidigung liegt nur dann vor, wenn es sich um eine ernstliche Herabwürdigung der Person handelt, nicht aber unterfällt jede flapsige, spöttische Bemerkung dem Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB.

 

Da darf man  kreativ sein.

Hier kann man wieder sehen mit was für Angelegenheiten sich teuer bezahlte Staatsanwälte beschäftigen